MK Fleisch GmbH
Nordhellesteig 7
D-13507 Berlin
+49 30 / 914 58 060
+49 30 / 914 82 567
+49 30 / 552 70 782
USt-IdNr. : DE305466954
Geschäftsführer:
Mustafa Kepenek
Eingetragen im Handelsregister:
Registereintrag: HRB 172837
Gericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen der MK Fleisch GmbH (AG Charlottenburg, HRB 172837, Nordhellesteig 7, 13507 Berlin)
(„wir/uns“) und unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (gemeinsam „Verkäufer“), die den
Verkauf und/oder die sonstige Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) an uns zum Gegenstand
haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei
Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14
BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung
gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder
auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir
ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem
Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw.
unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns
gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung vom Rücktritt), bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher oder in Textform (z.B. E-Mail) erfolgter Abgabe
oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und
Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum
Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag
als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder in
Textform (z.B. E-Mail) zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos
auszuführen („Annahme“). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme
durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der
Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab
Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten
kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder
kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und
Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in § 3 Abs. 3 dieser AEB
bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen –
pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises der verspätet gelieferten
Ware pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des
Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer
Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm
geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das
Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B.
Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen
Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung (sog. „Bringschuld“).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der
Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer)
beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende
Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns
eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit
Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen
Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer
muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder
Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit
vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen
Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom
Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer
weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der
Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich
gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und
Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B.
ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und
Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung
(einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung
zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der
Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen
uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten,
solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den
Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig
festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,
Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach
Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu
halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst,
wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt
geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und
Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem
Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet
werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen
Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Weiterverarbeitung“) von beigestellten
Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei einer
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens
mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am betreffenden
Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises
zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des
Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit
Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben in einem solchen Fall im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung
der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den
Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle
sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der
auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder
Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei
Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder
Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise
wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann
zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften
(§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel,
die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der
Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B.
Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht
keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge
(Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim
Verkäufer eingeht.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten
(einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt,
dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem
Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder
grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir
den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw.
einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer
fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der
Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner
Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit
vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress
gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind
insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom
Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches
Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich
Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir
den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche
Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch
keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte
Mangelanspruch als unserem Abnehmer gegenüber geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall
der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer
Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein
anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 9 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen
Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670
BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter
einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von
Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von
mindestens EUR 10.000.000,00 (in Worten: zehn Millionen Euro) pro Personen-/Sachschaden
abzuschließen und zu unterhalten. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns jährlich zum Nachweis einer
solchen Deckung Bestätigungen des Versicherungsunternehmens zu übermitteln, wobei jede
Bestätigung ihren Deckungsumfang anzugeben hat.
§ 10 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche
aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter
(§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in
keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns
geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im
gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels
auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche
Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im
Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen des
Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Berlin. Wir sind
jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen
AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu
erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
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